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Meldung: Berufung von Lehrkräften anderer Realschulen in den Abschlussprüfungsausschuss 2019 Druckversion aufrufen als E-Mail verschicken

  • 12.3.2019
  • Datenerhebung
  • Nr. 26470 vom 22.1.2019
  • alle Realschulen
Nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1 RSO darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Lehrkräfte anderer Realschulen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte verfügt.

Die MB-Dienststelle bittet um eine formlose Meldung dieser Lehrkräfte mit Angabe des betreffenden Faches und der Stammschule, um Überschneidungen zu vermeiden.

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