Meldung: Berufung von Lehrkräften anderer Realschulen in den Abschlussprüfungsausschuss 2019
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12.3.2019
- Datenerhebung
- Nr. 26470 vom 22.1.2019
- alle Realschulen
Nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1 RSO darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Lehrkräfte anderer Realschulen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte verfügt.
Die MB-Dienststelle bittet um eine formlose Meldung dieser Lehrkräfte mit Angabe des betreffenden Faches und der Stammschule, um Überschneidungen zu vermeiden.