Nach dem diesbezüglichen KMS vom 30.06.2005 Nr. V.3 - 5 P 6030 - 5.59 343 gilt Folgendes:
1. Die Schulen beantragen für das
Schuljahr 2017/2018 bei ihrem Ministerialbeauftragten die Einstellung einer Aushilfslehrkraft mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit.
2. Der Ministerialbeauftragte darf die Erlaubnis zur Einstellung einer Aushilfslehrkraft nur dann erteilen, wenn durch diese Einstellung
ausschließlich Pflichtunterricht im unabweisbar notwendigen Umfang abgedeckt wird. Eine Einstellung zur Abdeckung bzw. zum Ausgleich von beispielsweise Wahlunterricht, 100-Minuten-Regelungen und Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für Stammlehrkräfte ist nicht zulässig.
Das entsprechende Formblatt zur Einstellung einer solchen Aushilfslehrkraft ist angefügt.