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Urlaubsanzeige der Schulleiterinnen bzw. des Schulleiters Druckversion aufrufen als E-Mail verschicken

  • Sonstiges
  • Nr. 27295 vom 7.10.2019
  • alle Realschulen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter von Realschulen gem. § 26 Abs. 2 LDO ihren Erholungsurlaub (Weihnachts-, Oster-, Pfingst-, Sommerferien und sonstige Ferien) unter Benennung der Vertreterin bzw. des Vertreters dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen haben. Um formlose Meldung an die MB-Dienststelle bis zum 02.12.2019 abfrage@mbof.de wird gebeten. Bitte überzeugen Sie sich vor Versand der Anzeige, ob die Vertreter/-innen genannt sind.

Der Erholungsurlaub außerhalb der Ferienzeit und Sonderurlaub bedürfen der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
(§ 12 Abs. 7 LDO).

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